17 Abs. 1 AVIG). Bei der Pflicht zur Schadenminderung handelt es sich um die Kernpflicht der Versicherten im Bereich der Arbeitslosenversicherung (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Bd. XIV, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 311 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen durch ihr Verhalten die Annahme einer auch von ihr nicht bestrittenen zumutbaren Arbeitsstelle (zu den Unzumutbarkeitsgründen: Art. 16 Abs. 2 lit. a - i AVIG) vereitelt zu haben, indem sie nicht bereit war ihre Ferien abzusagen.