2. Die Versicherte wurde gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt. Danach ist die Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Die Pflicht der Versicherten, eine vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen, ergibt sich aus dem Grundsatz, dass die Versicherte alles Zumutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG).