60 Abs. 1 ATSG) sowie die Formvorschriften (Art. 61 lit. b ATSG) wurden – davon ausgehend, dass sich das massgebende Rechtsbegehren (Aufhebung des Einspracheentscheides) aus der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt (siehe dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 Rz. 78) – eingehalten. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.