AVIG sieht unter anderem dann eine Einstellung vor, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Die Nichtanhandname einer zumutbaren Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch dann, wenn das Verhalten der versicherten Person das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt. In concreto hätte die versicherte Person auf ihre Ferien verzichten müssen. Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 31 Tagen (am unteren Rand bei schwerem Verschulden). Obergericht, 23. Juni 2017, OG V 17 4