Arbeitslosenversicherung. Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. d, Art. 30 Abs. 3 AVIG. Art. 45 Abs. 2 lit. c, Art. 45 Abs. 3 AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung. Schadenverhütungsund Schadenminderungspflicht als Kernpflichten der versicherten Person. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG sieht unter anderem dann eine Einstellung vor, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit nicht annimmt.