{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-06-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-4_2017-06-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10067", "Checksum": "e856e49fae9ef37c1b225b1a677999e2"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.06.2017 2017_OG V 17 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitslosenversicherung. Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. d, Art. 30 Abs. 3 AVIG. Art. 45 Abs. 2 lit. c, Art. 45 Abs. 3 AVIG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:25:46", "Checksum": "b771edca644b701f88ab8d79b4a1c7ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.06.2017 2017_OG V 17 4\nRegeste:\nArbeitslosenversicherung. Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. d, Art. 30 Abs. 3 AVIG. Art. 45 Abs. 2 lit. c, Art. 45 Abs. 3 AVIG. \n\n 4. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie die angebotene\nStelle nicht abgesagt beziehungsweise deren Annnahme nicht vereitelt habe. Sie sei\ngegenüber dem Stellenanbieter lediglich ehrlich gewesen und habe ihm mitgeteilt, dass sie\nund ihr Mann eine langgeplante, bereits gebuchte, und bezahlte dreitägige Reise\nunternehmen würden. Der Stellenanbieter habe ihr in der Folge erklärt, dass er Mitarbeiter\nbräuchte, die von Anfang bis Ende des Auftrages vor Ort seien. Einzig deshalb sei das\nArbeitsverhältnis nicht zustande gekommen.\n\nDer Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass aufgrund der gesetzlichen\nSchadenverhütungs- und minderungspflicht der Versicherten, welche einen hohen\nStellenwert hat, die – auch indirekte – Ablehnung einer zumutbaren Arbeit schwer wiegt\n(siehe dazu auch schon: Gerhard Gerhards, Kommentar zum\nArbeitslosenversicherungsgesetz, Bern 1988, N. 6 zu Art. 17 mit Hinweisen). Gemäss Art 17\nAbs. 3 AVIG muss die Versicherte eine vermittelte zumutbare Arbeit sofort annehmen.\nVorliegend wäre es also Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen, die ihr vermittelte und\nunbestrittenermassen zumutbare Arbeit sofort anzunehmen und nicht ein Verhalten an den\nTag zu legen, sodass kein Arbeitsverhältnis zustande kommt (siehe dazu beispielhaft BGE C\n366/01 vom 09.07.2002). Die Beschwerdeführerin ist deshalb gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d\nAVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen.\n\n5. Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.\n\nDie Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30\nAbs. 3 AVIG). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die Versicherte ohne\nentschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen\naufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei schwerem\nVerschulden dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 31 - 60 Tage (Art. 45\nAbs. 2 lit. c AVIV). Die Vorinstanz verfügte eine Einstellung von 31 Tagen. Vorliegend ist in\nWürdigung aller Umstände von einem schweren Verschulden auszugehen. Die Vorinstanz\nhat von der Höchsteinstellungsdauer von 60 Tagen abgesehen und die Einstelldauer auf 31\nTage angesetzt. Dies entspricht auch dem Einstellraster gemäss der AVIG-Praxis ALE des\nStaatssekretariates für Wirtschaft SECO vom Oktober 2011 (D 72). Die Vorinstanz\nberücksichtigte dabei, dass zwar «nur» ein befristeter Arbeitseinsatz, aber mit realistischer\nOption auf Verlängerung, vorgesehen war, und verfügte deshalb die 31 Einstelltage, gemäss\nunterster Grenze bei schwerem Verschulden. Das Sozialversicherungsgericht darf sein\nErmessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss\nsich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung\nals naheliegender erscheinen lassen (Thomas Locher, a.a.O., S. 510). Solche\nGegebenheiten sind nicht ersichtlich und werden auch schon nicht geltend gemacht. Die\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen erscheint daher als angemessen.\n\nDamit erweist sich die vorliegende Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist\ndemzufolge abzuweisen.\n"}