{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-06-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-4_2017-06-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10067", "Checksum": "e856e49fae9ef37c1b225b1a677999e2"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.06.2017 2017_OG V 17 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitslosenversicherung. Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. d, Art. 30 Abs. 3 AVIG. Art. 45 Abs. 2 lit. c, Art. 45 Abs. 3 AVIG. 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Die\nNichtanhandname einer zumutbaren Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die\nversicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch dann,\nwenn das Verhalten der versicherten Person das Zustandekommen eines\nArbeitsvertrages scheitern lässt. In concreto hätte die versicherte Person auf\nihre Ferien verzichten müssen. Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf\nArbeitslosenentschädigung für die Dauer von 31 Tagen (am unteren Rand bei\nschwerem Verschulden).\n\nObergericht, 23. Juni 2017, OG V 17 4\n\n(Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen\nAngelegenheiten nicht ein, BGE 8C_572/2017 vom 06.09.2017).\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Gegen Einspracheentscheide der Vorinstanz kann Beschwerde an das kantonale\nVersicherungsgericht erhoben werden (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57\nATSG). Das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) ist sowohl\nsachlich (Art. 24 Abs. 3 Verordnung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und\ndie Arbeitslosenversicherung [Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV, RB 20.2311]; Art. 37\nAbs. 1 GOG) als auch örtlich (Art. 58 Abs. 1 ATSG) zuständig. Die 30-tägige Beschwerdefrist\n(Art. 60 Abs. 1 ATSG) sowie die Formvorschriften (Art. 61 lit. b ATSG) wurden – davon\nausgehend, dass sich das massgebende Rechtsbegehren (Aufhebung des\nEinspracheentscheides) aus der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt\n(siehe dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 Rz. 78) –\neingehalten. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch den angefochtenen\nEinspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung\noder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.\n\n2. Die Versicherte wurde gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in ihrer\nAnspruchsberechtigung eingestellt. Danach ist die Versicherte in der Anspruchsberechtigung\neinzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen\nAmtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Die Pflicht der\nVersicherten, eine vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen, ergibt sich aus dem Grundsatz,\ndass die Versicherte alles Zumutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden\noder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Bei der Pflicht zur Schadenminderung handelt es\nsich um die Kernpflicht der Versicherten im Bereich der Arbeitslosenversicherung (Thomas\nNussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches\nBundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Bd. XIV, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 311 mit\nHinweisen). Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen durch ihr Verhalten die Annahme\neiner auch von ihr nicht bestrittenen zumutbaren Arbeitsstelle (zu den\nUnzumutbarkeitsgründen: Art. 16 Abs. 2 lit. a - i AVIG) vereitelt zu haben, indem sie nicht\nbereit war ihre Ferien abzusagen. Der vorerwähnten im gesamten Sozialversicherungsrecht\ngeltenden Schadenminderungspflicht folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare\nunternehmen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Zur\nDurchsetzung dieses Prinzips sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf\nEintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen\nvor. So kann bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 lit. a - g AVIG aufgezählten Tatbestände\ndie Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen\nausgesetzt werden (Art. 30 Abs. 2 - 4 AVIG) (BGE C 135/02 vom 10.02.2003 E. 1.1 mit\nHinweisen; vergleiche dazu auch Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 828 f.). Konkret sieht Art.\n30 Abs. 1 lit. d AVIG unter anderem dann eine Einstellung vor, wenn die versicherte Person\neine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Vorliegend entscheidwesentlich ist, dass eine\nNichtannahme zumutbarer Arbeit nicht nur dann vorliegt, wenn die versicherte Person eine\nStelle ausdrücklich zurückweist oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche\nAnnahmeerklärung unterlässt, sondern dass dieser Einstellungstatbestand grundsätzlich\njedes Verhalten erfasst, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern\nlässt (Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 850 mit Hinweisen; Barbara Kupfer Bucher,\nRechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 179).\n\n3. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz\nnicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt\nden Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener\nSachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die\nwahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b; Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 383;\nThomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 451 f.).\nÜberwiegend wahrscheinlich ist eine Tatsache, sofern für sie deutlich stärkere Indizien\nsprechen als gegen sie. Der Grundsatz \"in dubio pro reo\" findet im Sozialversicherungsrecht\nkeine Anwendung (Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 383).\n\n"}