c) Das verweigernde Verhalten des Beschwerdeführers führte im konkreten Fall dazu, dass eine Begutachtung nicht durchgeführt werden konnte. Damit kam der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Berechtigte Gründe für eine Verweigerung sind nicht ersichtlich. Eine zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht erschien aufgrund der Umstände jedoch nicht verhältnismässig, zumal unklar ist, wie sich die weigernde Haltung, Unterschriften zu leisten und im Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung Angaben zu machen, zwangsweise aufheben liesse. Eine gewisse Grundkooperation seitens des Exploranden ist bei der Begutachtung notwendig.