4. a) Nach Art. 450e Abs. 3 ZGB muss das mit der Beschwerde befasste Gericht bei psychischen Störungen gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person entscheiden. Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind dabei zur Mitwirkung verpflichtet. Nötigenfalls wird die Durchsetzung der Mitwirkungspflicht zwangsweise angeordnet (Art. 448 Abs. 1 ZGB). Falls die zwangsweise Durchsetzung im konkreten Fall nicht möglich ist, weil sie unverhältnismässig erscheint, ist aufgrund der Akten, das heisst insbesondere der Angaben der Klinik und der Krankengeschichte, zu entscheiden (BGE 116 II 407 E. 2; Daniel Steck, FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 26 zu Art. 448 ZGB).