Eine zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht erschien aufgrund der Umstände nicht verhältnismässig, zumal unklar ist, wie sich die sich weigernde Haltung, Unterschriften zu leisten und im Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung Angaben zu machen, zwangsweise aufheben liesse. Eine gewisse Grundkooperation seitens des Exploranden ist bei der Begutachtung notwendig. Das Gericht entschied aus diesen Gründen aufgrund der Akten. In concreto leidet der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung und benötigt eine enge medizinischpsychiatrische Betreuung. Die Fähigkeit zur Selbstfürsorge war beim Beschwerdeführer klarerweise nicht gegeben.