Fürsorgerische Unterbringung. Art. 426 Abs. 1, Art. 450e Abs. 3 ZGB. Vorliegen einer psychischen Störung. Gerichtlich angeordnete Begutachtung durch eine sachverständige Person. Weigerung des Beschwerdeführers die Zustimmung für die Entbindung vom Arztgeheimnis zu erteilen. Infolge des verweigernden Verhaltens des Beschwerdeführers konnte im konkreten Fall eine Begutachtung nicht durchgeführt werden. Eine zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht erschien aufgrund der Umstände nicht verhältnismässig, zumal unklar ist, wie sich die sich weigernde Haltung, Unterschriften zu leisten und im Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung Angaben zu machen, zwangsweise aufheben liesse.