{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-07-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-37_2017-07-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11638", "Checksum": "bfe4b6a3b0100c6aea9ef0dc9f2ee513"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.07.2017 2017_OG V 17 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung. Art. 426 Abs. 1, ARt. 450e Abs. 3 ZGB. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:11", "Checksum": "c21456c3e71d22ab0e9da46d090a942a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.07.2017 2017_OG V 17 37\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung. Art. 426 Abs. 1, ARt. 450e Abs. 3 ZGB. \n\nFürsorgerische Unterbringung. Art. 426 Abs. 1, Art. 450e Abs. 3 ZGB. Vorliegen\neiner psychischen Störung. Gerichtlich angeordnete Begutachtung durch eine\nsachverständige Person. Weigerung des Beschwerdeführers die Zustimmung\nfür die Entbindung vom Arztgeheimnis zu erteilen. Infolge des verweigernden\nVerhaltens des Beschwerdeführers konnte im konkreten Fall eine\nBegutachtung nicht durchgeführt werden. Eine zwangsweise Durchsetzung der\nMitwirkungspflicht erschien aufgrund der Umstände nicht verhältnismässig,\nzumal unklar ist, wie sich die sich weigernde Haltung, Unterschriften zu leisten\nund im Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung Angaben zu machen,\nzwangsweise aufheben liesse. Eine gewisse Grundkooperation seitens des\nExploranden ist bei der Begutachtung notwendig. Das Gericht entschied aus\ndiesen Gründen aufgrund der Akten. In concreto leidet der Beschwerdeführer\nan einer psychischen Störung und benötigt eine enge medizinischpsychiatrische Betreuung. Die Fähigkeit zur Selbstfürsorge war beim\nBeschwerdeführer klarerweise nicht gegeben. Abweisung der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 21 Juli 2017, OG V 17 37\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder\nan geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung\nuntergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen\nkann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen\n(Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die\nUnterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3).\n\n4. a) Nach Art. 450e Abs. 3 ZGB muss das mit der Beschwerde befasste Gericht bei\npsychischen Störungen gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person\nentscheiden. Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind dabei zur Mitwirkung\nverpflichtet. Nötigenfalls wird die Durchsetzung der Mitwirkungspflicht zwangsweise\nangeordnet (Art. 448 Abs. 1 ZGB). Falls die zwangsweise Durchsetzung im konkreten Fall\nnicht möglich ist, weil sie unverhältnismässig erscheint, ist aufgrund der Akten, das heisst\ninsbesondere der Angaben der Klinik und der Krankengeschichte, zu entscheiden (BGE 116\nII 407 E. 2; Daniel Steck, FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 26 zu Art. 448\nZGB).\n\nb) Der gerichtlich beauftragte Gutachter wollte den Beschwerdeführer am 7. Juli\n2017 in der PKZS untersuchen. Anlässlich dieses Termins verweigerte der\nBeschwerdeführer die Zustimmung für die Entbindung vom Arztgeheimnis und ist aus dem\nUntersuchungszimmer weggegangen. Später bekundete er, nicht begutachtet werden zu\nwollen. Der Gutachter teilte dem Gericht mit, aufgrund der Verweigerungshaltung sei eine\nausführliche Untersuchung/Begutachtung nicht möglich.\n\nc) Das verweigernde Verhalten des Beschwerdeführers führte im konkreten Fall\ndazu, dass eine Begutachtung nicht durchgeführt werden konnte. Damit kam der\nBeschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Berechtigte Gründe für eine\nVerweigerung sind nicht ersichtlich. Eine zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht\nerschien aufgrund der Umstände jedoch nicht verhältnismässig, zumal unklar ist, wie sich die\nweigernde Haltung, Unterschriften zu leisten und im Rahmen einer psychiatrischen\nUntersuchung Angaben zu machen, zwangsweise aufheben liesse. Eine gewisse\nGrundkooperation seitens des Exploranden ist bei der Begutachtung notwendig. Kooperation\nzwangsweise sicherzustellen schliesst sich dagegen begrifflich aus. Das Gericht entscheidet\naus diesen Gründen aufgrund der Akten (vergleiche E. 4a hievor).\n"}