Der Einbezug des Baugesuchstellers in das Rechtsmittelverfahren mittels blosser prozessualer Beiladung vermag bei näherer Betrachtung daher nicht zu überzeugen. Die Praxis (E. 3 hievor) ist infolgedessen dahingehend zu präzisieren, dass der Baugesuchsteller als notwendige Verfahrenspartei (in Konstellationen wie der vorliegenden als Beschwerdegegner) in das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren miteinzubeziehen ist. Gestützt auf den Grundsatz der Einheit des Verfahrens (E. 4c hievor) muss dies nicht nur für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren vor Obergericht, sondern auch für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz gelten.