Der Beigeladene muss lediglich die Rechtskraft des Urteils gegen sich gelten lassen, könnte aber zu nichts verpflichtet werden (vergleiche E. 4b hievor). Das würde es aber beispielsweise ausschliessen, dass die Vorinstanz eine Beschwerde von Einsprechern nur teilweise gutheissen und die Baubewilligung unter zusätzlichen Auflagen erteilen könnte. Die zusätzlichen Auflagen würden den Baugesuchsteller nämlich zusätzlich belasten und insoweit zu mehr verpflichten, was im Rahmen der Beiladung aber gerade unzulässig wäre. Der Einbezug des Baugesuchstellers in das Rechtsmittelverfahren mittels blosser prozessualer Beiladung vermag bei näherer Betrachtung daher nicht zu überzeugen.