Vielmehr ist er durch den Beschwerdeentscheid, welcher je nach Ergebnis sein Bauprojekt verhindern oder erschweren kann, direkt und derart «intensiv» betroffen, dass er als notwendige Partei und insoweit als Beteiligter im Sinne von Art. 8 VRPV gelten muss, auch wenn das Beschwerdeverfahren nicht durch ihn selber, sondern von beschwerdeberechtigten Dritten, namentlich im Baubewilligungsverfahren unterlegenen Einsprechern, ausgeht. Das Institut der Beiladung (Art. 9 Abs. 1 VRPV) ist hier nicht am rechten Platz: Der Beigeladene muss lediglich die Rechtskraft des Urteils gegen sich gelten lassen, könnte aber zu nichts verpflichtet werden (vergleiche E. 4b hievor).