d) Mit Blick auf die bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass der Baugesuchsteller in einem Beschwerdeverfahren, das sein Bauprojekt betrifft, nicht einfach als Dritter, welcher bloss «hinreichend berührt» ist, gelten kann. Vielmehr ist er durch den Beschwerdeentscheid, welcher je nach Ergebnis sein Bauprojekt verhindern oder erschweren kann, direkt und derart «intensiv» betroffen, dass er als notwendige Partei und insoweit als Beteiligter im Sinne von Art. 8 VRPV gelten muss, auch wenn das Beschwerdeverfahren nicht durch ihn selber, sondern von beschwerdeberechtigten Dritten, namentlich im Baubewilligungsverfahren unterlegenen Einsprechern, ausgeht.