Eingedenk des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens (Art. 111 Abs. 1 BGG), wonach die wesentlichen Rechtsmittelvoraussetzungen im Verfahren vor der unteren Instanz, insbesondere das Anfechtungsobjekt, die Legitimation und die Beschwerdegründe, nicht strenger geregelt sein dürfen als im Verfahren vor der oberen Instanz, müsste der Baugesuchsteller auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren als notwendige Partei gelten (zum Grundsatz der Einheit des Verfahrens: Hansjörg Seiler, Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl., Bern 2015, N. 4 zu Art. 111; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 107 mit Hinweisen).