c) Die bundesgerichtliche Praxis behandelt den Baugesuchsteller auch im Beschwerdeverfahren, das er nicht selber anstrengte, als notwendige Partei. Begründet wird dies damit, dass der Baugesuchsteller im Verwaltungsverfahren (vor der Baubewilligungsbehörde) als Partei aufgetreten sei und sich dieser Parteistellung im nachfolgenden Beschwerdeverfahren nicht entledigen könne, solange es jedenfalls auch im Beschwerdeverfahren um die Hauptsache (mithin das Bauprojekt) geht (BGE 128 II 94 E. 2b; 1C_433/2016 vom 06.04.2017 E. 4, 2C_527/2014 vom 25.03.2015 E. 2.4 f.). Eingedenk des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens (Art.