Die Beiladung dient namentlich nicht dazu, das Verfahren auf weitere Hauptparteien «auszudehnen» (BVR 2008 S. 265 E. 3.4.1). Die beizuladenden Dritten müssen durch den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens vielmehr in rechtlicher oder tatsächlicher Weise hinreichend berührt sein, ohne dass eine derart intensive Betroffenheit verlangt wird, dass sie formell als Gegenparteien auftreten könnten (BGE 2C_373/2016 a.a.O. E. 2.1; siehe auch Markus Müller, a.a.O., S. 44, welcher von «Beiladungsinteresse» spricht). Auf Beiladung besteht denn auch grundsätzlich kein Anspruch (BGE 2C_373/2016 a.a.O. E. 2.2).