Insbesondere können die Beigeladenen im Endentscheid grundsätzlich zu nichts verpflichtet werden. Vielmehr erschöpft sich die Wirkung der Beiladung im Wesentlichen darin, dass sich die Beigeladenen, wie dargelegt, den rechtskräftigen Entscheid in anderen Verfahren entgegenhalten lassen müssen (BGE 9C_198/2017 a.a.O. E. 3.2.2). Die Beiladung dient namentlich nicht dazu, das Verfahren auf weitere Hauptparteien «auszudehnen» (BVR 2008 S. 265 E. 3.4.1).