Anderseits kann sie auch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs abzielen, indem mittels Beiladung die Verletzung von Gehörs- und Parteirechten im Verwaltungsverfahren geheilt werden (BGE 9C_198/2017 vom 29.08.2017 E. 3.2.1, 2C_373/2016 vom 17.11.2016 E. 2.1 mit Hinweisen; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 45; Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 16. Februar 1994 an den Landrat zur VRPV, S. 14 f.). Weiter gehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu. Insbesondere können die Beigeladenen im Endentscheid grundsätzlich zu nichts verpflichtet werden.