b) Der Sinn und Zweck der prozessualen Beiladung eines Dritten besteht darin, die Rechtskraft des Urteils auf ihn auszudehnen, so dass dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich gelten lassen muss. Mit diesem Schritt soll verhindert werden, dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen. Insoweit strebt die Beiladung die Koordination des materiellen Rechts an. Anderseits kann sie auch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs abzielen, indem mittels Beiladung die Verletzung von Gehörs- und Parteirechten im Verwaltungsverfahren geheilt werden (BGE 9C_198/2017 vom 29.08.2017 E. 3.2.1, 2C_373/2016 vom 17.11.2016 E. 2.1 mit Hinweisen;