4. a) Beteiligte am Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren im Sinne einer Verfahrenspartei sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenverbindungen, die durch die Verfügung berührt sind (Art. 8 VRPV). Berührt eine Verwaltungssache voraussichtlich Rechte und Pflichten Dritter, kann die Behörde diesen gemäss Art. 9 VRPV von Amtes wegen oder auf deren Antrag Gelegenheit bieten, sich am Verfahren zu beteiligen (Abs. 1). Nimmt ein so Beigeladener am Verfahren teil, stehen ihm die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den Hauptbeteiligten (Abs. 2). Nimmt der beigeladene Dritte nicht am Verfahren teil, stehen ihm im Umkehrschluss keine prozessualen Rechte einer Partei, aber