Der vorliegende Fall gibt Gelegenheit, die Frage des prozessualen Einbezugs des Baugesuchstellers in das Rechtsmittelverfahren, welches er nicht selber anstrengte, näher zu untersuchen und gestützt darauf die Praxis zu präzisieren. Dies, nachdem das Obergericht sich zu dieser Frage in den erwähnten Entscheiden jeweils nicht eindeutig geäussert hat und diese Frage in den erwähnten Entscheiden auch nicht Streitgegenstand war.