Nahmen sie diese Gelegenheit nicht wahr, galten sie fortan nicht als Verfahrenspartei und es standen ihnen insoweit keine Rechte, aber auch keine Pflichten – insbesondere keine Kostenpflicht – einer Verfahrenspartei zu (Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 18.05.2017, OG V 17 25, vom 15.07.2016, OG V 15 51, vom 21.11.2014, OG V 14 11). Der vorliegende Fall gibt Gelegenheit, die Frage des prozessualen Einbezugs des Baugesuchstellers in das Rechtsmittelverfahren, welches er nicht selber anstrengte, näher zu untersuchen und gestützt darauf die Praxis zu präzisieren.