3. Die hier aufgeworfene Frage des korrekten Einbezugs der Baugesuchsteller in das Beschwerdeverfahren ergibt sich dann, wenn nicht die Baugesuchsteller selber, sondern beschwerdeberechtigte Dritte, namentlich im Baubewilligungsverfahren unterlegene Einsprecher, Beschwerde führen. Die Praxis des Obergerichts zur prozessualen Stellung des Baugesuchstellers in solchen Konstellationen ist nicht einheitlich.