d) In ihrer Eingabe vom 8. Juni 2017 (Eingang Gerichtskanzlei: 10.08.2017) führen die Beschwerdegegner aus, sie hätten sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt und könnten insoweit nicht als unterliegende Private gelten. Nicht sie hätten das Baugesuch (recte: Verwaltungsbeschwerdeverfahren) sistiert und nicht sie hätten es abgeschrieben.