c) In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2017 zur vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt die Vorinstanz aus, es entspreche ihrer gängigen Praxis und auch derjenigen des Obergerichts, dass die Bauherrschaft, die sich auf Aufforderung hin nicht am Beschwerdeverfahren beteilige, nicht als Verfahrenspartei beziehungsweise nicht als unterliegender Privater im Sinne von Art. 37 Abs. 3 VRPV gelte.