Anders zu entscheiden hiesse, dass sich die Baugesuchsteller in jedem Beschwerdeverfahren, in dem es um den Bestand der erteilten Bewilligung gehe, von ihrem Kostenrisiko befreien könnten. Da die Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren als Partei hätten gelten müssen, hätte entsprechend auch der Grundsatz gelten müssen, dass diejenige Partei, welche die Gegenstandslosigkeit verursacht habe, die Kosten- und Entschädigungsfolgen tragen müsse.