b) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegner seien als Baugesuchsteller notwendigerweise Verfahrenspartei. Sie seien nicht bloss Dritte, denen Rechte und Pflichten aus dem Verfahren hätten erwachsen können. Die Parteistellung könne nicht dadurch entfallen, dass die Baugesuchsteller erklärten, sich am Verfahren nicht beteiligen zu wollen. Anders zu entscheiden hiesse, dass sich die Baugesuchsteller in jedem Beschwerdeverfahren, in dem es um den Bestand der erteilten Bewilligung gehe, von ihrem Kostenrisiko befreien könnten.