Werde das Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sei über die Parteientschädigung aufgrund der abgeschätzten Prozessaussichten zu befinden. Die Vorinstanz schätzt in der Folge die Prozessaussichten ab und kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen unterlegen wären. Aufgrund dieser Einschätzung sprach die Vorinstanz den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu.