a) Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführer hätten aufgrund des während des Beschwerdeverfahrens rechtskräftig bewilligten zweiten Baugesuchs das rechtserhebliche Interesse an einem Beschwerdeentscheid (zum ursprünglichen Baugesuch) verloren. Das Verfahren sei gegenstandslos geworden und deshalb abzuschreiben. Die Gegenstandslosigkeit sei zwar von der Bauherrschaft (den Beschwerdegegnern) verursacht worden. Die Beschwerdegegner seien jedoch mangels Beteiligung am Verfahren nicht Verfahrenspartei. Werde das Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sei über die Parteientschädigung aufgrund der abgeschätzten Prozessaussichten zu befinden.