Die Stellung des Baugesuchstellers als notwendige Partei hat Auswirkungen auf die Entschädigungsfolgen. Unterliegt der Baugesuchsteller im Beschwerdeverfahren wird er als Partei entschädigungspflichtig. Anders als der Beigeladene hat er nicht die Möglichkeit, sich am Verfahren nicht zu beteiligen und sich so dem Kostenrisiko zu entziehen. Obergericht, 10. November 2017, OG V 17 36 Aus den Erwägungen: 2. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführer auf Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verwaltungsbeschwerdeverfahren.