Der Beigeladene kann im Endentscheid jedoch grundsätzlich zu nichts verpflichtet werden. Der Baugesuchsteller ist in einem Beschwerdeverfahren, das sein Bauprojekt betrifft, nicht einfach hinreichend berührter Dritter, sondern er ist unmittelbar und direkt betroffen. Auch in einem Beschwerdeverfahren, das nicht vom Baugesuchsteller selber, sondern von im Baubewilligungsverfahren unterlegenen Einsprechern ausgeht, ist der Baugesuchsteller notwendige Partei. Der Einbezug des Baugesuchstellers mittels blosser prozessualer Beiladung vermag hier nicht zu überzeugen. Die Stellung des Baugesuchstellers als notwendige Partei hat Auswirkungen auf die Entschädigungsfolgen.