Nimmt ein so Beigeladener am Verfahren teil, stehen ihm die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den Hauptbeteiligten. Nimmt der beigeladene Dritte nicht am Verfahren teil, stehen ihm im Umkehrschluss keine Rechte und Pflichten einer Partei zu, namentlich trägt der Dritte kein Kostenrisiko. Der Sinn und Zweck der prozessualen Beiladung besteht darin, die Rechtskraft des Urteils auf den Dritten auszudehnen, so dass dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich gelten lassen muss. Der Beigeladene kann im Endentscheid jedoch grundsätzlich zu nichts verpflichtet werden.