{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-11-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-36_2017-11-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11635", "Checksum": "ac13df19643149be724968de85b24a8d"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.11.2017 2017_OG V 17 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 8, Art. 9, Art. 37 Abs. 3 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:20", "Checksum": "85583431ea83e209a9993ac8d85b6880", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.11.2017 2017_OG V 17 36\nRegeste:\nKantonales Verfahrensrecht. Art. 8, Art. 9, Art. 37 Abs. 3 VRPV. \n\n c) Die bundesgerichtliche Praxis behandelt den Baugesuchsteller auch im\nBeschwerdeverfahren, das er nicht selber anstrengte, als notwendige Partei. Begründet wird\ndies damit, dass der Baugesuchsteller im Verwaltungsverfahren (vor der\nBaubewilligungsbehörde) als Partei aufgetreten sei und sich dieser Parteistellung im\nnachfolgenden Beschwerdeverfahren nicht entledigen könne, solange es jedenfalls auch im\nBeschwerdeverfahren um die Hauptsache (mithin das Bauprojekt) geht (BGE 128 II 94 E. 2b;\n1C_433/2016 vom 06.04.2017 E. 4, 2C_527/2014 vom 25.03.2015 E. 2.4 f.). Eingedenk des\nGrundsatzes der Einheit des Verfahrens (Art. 111 Abs. 1 BGG), wonach die wesentlichen\nRechtsmittelvoraussetzungen im Verfahren vor der unteren Instanz, insbesondere das\nAnfechtungsobjekt, die Legitimation und die Beschwerdegründe, nicht strenger geregelt sein\ndürfen als im Verfahren vor der oberen Instanz, müsste der Baugesuchsteller auch im\nkantonalen Rechtsmittelverfahren als notwendige Partei gelten (zum Grundsatz der Einheit\ndes Verfahrens: Hansjörg Seiler, Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2.\nAufl., Bern 2015, N. 4 zu Art. 111; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und\nVerwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 107 mit Hinweisen).\n\nd) Mit Blick auf die bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass der\nBaugesuchsteller in einem Beschwerdeverfahren, das sein Bauprojekt betrifft, nicht einfach\nals Dritter, welcher bloss «hinreichend berührt» ist, gelten kann. Vielmehr ist er durch den\nBeschwerdeentscheid, welcher je nach Ergebnis sein Bauprojekt verhindern oder\nerschweren kann, direkt und derart «intensiv» betroffen, dass er als notwendige Partei und\ninsoweit als Beteiligter im Sinne von Art. 8 VRPV gelten muss, auch wenn das\nBeschwerdeverfahren nicht durch ihn selber, sondern von beschwerdeberechtigten Dritten,\nnamentlich im Baubewilligungsverfahren unterlegenen Einsprechern, ausgeht. Das Institut\nder Beiladung (Art. 9 Abs. 1 VRPV) ist hier nicht am rechten Platz: Der Beigeladene muss\nlediglich die Rechtskraft des Urteils gegen sich gelten lassen, könnte aber zu nichts\nverpflichtet werden (vergleiche E. 4b hievor). Das würde es aber beispielsweise\nausschliessen, dass die Vorinstanz eine Beschwerde von Einsprechern nur teilweise\ngutheissen und die Baubewilligung unter zusätzlichen Auflagen erteilen könnte. Die\nzusätzlichen Auflagen würden den Baugesuchsteller nämlich zusätzlich belasten und\ninsoweit zu mehr verpflichten, was im Rahmen der Beiladung aber gerade unzulässig wäre.\nDer Einbezug des Baugesuchstellers in das Rechtsmittelverfahren mittels blosser\nprozessualer Beiladung vermag bei näherer Betrachtung daher nicht zu überzeugen. Die\nPraxis (E. 3 hievor) ist infolgedessen dahingehend zu präzisieren, dass der Baugesuchsteller\nals notwendige Verfahrenspartei (in Konstellationen wie der vorliegenden als\nBeschwerdegegner) in das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren miteinzubeziehen ist.\nGestützt auf den Grundsatz der Einheit des Verfahrens (E. 4c hievor) muss dies nicht nur für\ndas verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren vor Obergericht, sondern auch für das\nverwaltungsinterne Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz gelten.\n"}