{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-11-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-36_2017-11-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11635", "Checksum": "ac13df19643149be724968de85b24a8d"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.11.2017 2017_OG V 17 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 8, Art. 9, Art. 37 Abs. 3 VRPV. 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In mehreren Entscheiden\nwurde der Baugesuchsteller als Beschwerdegegner und damit unmittelbar als Partei in das\nVerfahren miteinbezogen (Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 11.02.2011, OG V\n10 38, vom 06.02.2009, OG V 08 57, vom 11.07.2008, OG V 07 47, vom 09.06.2006, OG V\n06 1, vom 06.04.2004, OG V 03 32, vom 29.07.1999, OG V 98 33, vom 13.08.1998, OG V\n98 58). In anderen Fällen wurde den Baugesuchstellern auf dem Wege der Beiladung (Art. 9\nAbs. 1 VRPV) Gelegenheit geboten, sich am Verfahren zu beteiligen. Nahmen sie diese\nGelegenheit nicht wahr, galten sie fortan nicht als Verfahrenspartei und es standen ihnen\ninsoweit keine Rechte, aber auch keine Pflichten – insbesondere keine Kostenpflicht – einer\nVerfahrenspartei zu (Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 18.05.2017, OG V 17 25,\nvom 15.07.2016, OG V 15 51, vom 21.11.2014, OG V 14 11). Der vorliegende Fall gibt\nGelegenheit, die Frage des prozessualen Einbezugs des Baugesuchstellers in das\nRechtsmittelverfahren, welches er nicht selber anstrengte, näher zu untersuchen und\ngestützt darauf die Praxis zu präzisieren. Dies, nachdem das Obergericht sich zu dieser\nFrage in den erwähnten Entscheiden jeweils nicht eindeutig geäussert hat und diese Frage\nin den erwähnten Entscheiden auch nicht Streitgegenstand war.\n\n4. a) Beteiligte am Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren im Sinne einer\nVerfahrenspartei sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenverbindungen, die\ndurch die Verfügung berührt sind (Art. 8 VRPV). Berührt eine Verwaltungssache\nvoraussichtlich Rechte und Pflichten Dritter, kann die Behörde diesen gemäss Art. 9 VRPV\nvon Amtes wegen oder auf deren Antrag Gelegenheit bieten, sich am Verfahren zu beteiligen\n(Abs. 1). Nimmt ein so Beigeladener am Verfahren teil, stehen ihm die gleichen Rechte und\nPflichten zu wie den Hauptbeteiligten (Abs. 2). Nimmt der beigeladene Dritte nicht am\nVerfahren teil, stehen ihm im Umkehrschluss keine prozessualen Rechte einer Partei, aber\nauch keine Pflichten einer solchen zu. Der Dritte trägt namentlich kein Kostenrisiko\n(vergleiche Art. 37 Abs. 3 VRPV sowie E. 5c hernach).\n\nb) Der Sinn und Zweck der prozessualen Beiladung eines Dritten besteht darin,\ndie Rechtskraft des Urteils auf ihn auszudehnen, so dass dieser in einem später gegen ihn\ngerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich gelten lassen muss. Mit diesem Schritt soll\nverhindert werden, dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen.\nInsoweit strebt die Beiladung die Koordination des materiellen Rechts an. Anderseits kann\nsie auch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs abzielen, indem mittels Beiladung die\nVerletzung von Gehörs- und Parteirechten im Verwaltungsverfahren geheilt werden (BGE\n9C_198/2017 vom 29.08.2017 E. 3.2.1, 2C_373/2016 vom 17.11.2016 E. 2.1 mit Hinweisen;\nMarkus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 45; Bericht und\nAntrag des Regierungsrates vom 16. Februar 1994 an den Landrat zur VRPV, S. 14 f.).\nWeiter gehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu. Insbesondere können die\nBeigeladenen im Endentscheid grundsätzlich zu nichts verpflichtet werden. Vielmehr\nerschöpft sich die Wirkung der Beiladung im Wesentlichen darin, dass sich die\nBeigeladenen, wie dargelegt, den rechtskräftigen Entscheid in anderen Verfahren\nentgegenhalten lassen müssen (BGE 9C_198/2017 a.a.O. E. 3.2.2). Die Beiladung dient\nnamentlich nicht dazu, das Verfahren auf weitere Hauptparteien «auszudehnen» (BVR 2008\nS. 265 E. 3.4.1). Die beizuladenden Dritten müssen durch den Ausgang des gerichtlichen\nVerfahrens vielmehr in rechtlicher oder tatsächlicher Weise hinreichend berührt sein, ohne\ndass eine derart intensive Betroffenheit verlangt wird, dass sie formell als Gegenparteien\nauftreten könnten (BGE 2C_373/2016 a.a.O. E. 2.1; siehe auch Markus Müller, a.a.O., S. 44,\nwelcher von «Beiladungsinteresse» spricht). Auf Beiladung besteht denn auch grundsätzlich\nkein Anspruch (BGE 2C_373/2016 a.a.O. E. 2.2). Die prozessuale Stellung eines\nBeigeladenen ist damit eine wesentlich andere, als diejenige einer notwendigen, durch eine\nVerwaltungssache unmittelbar betroffenen Verfahrenspartei (vergleiche hierzu auch: Bericht\nund Antrag a.a.O., S. 14 f.).\n\n"}