{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-11-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-36_2017-11-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11635", "Checksum": "ac13df19643149be724968de85b24a8d"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.11.2017 2017_OG V 17 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 8, Art. 9, Art. 37 Abs. 3 VRPV. 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Nimmt ein so Beigeladener am Verfahren teil,\nstehen ihm die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den Hauptbeteiligten.\nNimmt der beigeladene Dritte nicht am Verfahren teil, stehen ihm im\nUmkehrschluss keine Rechte und Pflichten einer Partei zu, namentlich trägt der\nDritte kein Kostenrisiko. Der Sinn und Zweck der prozessualen Beiladung\nbesteht darin, die Rechtskraft des Urteils auf den Dritten auszudehnen, so dass\ndieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich\ngelten lassen muss. Der Beigeladene kann im Endentscheid jedoch\ngrundsätzlich zu nichts verpflichtet werden. Der Baugesuchsteller ist in einem\nBeschwerdeverfahren, das sein Bauprojekt betrifft, nicht einfach hinreichend\nberührter Dritter, sondern er ist unmittelbar und direkt betroffen. Auch in einem\nBeschwerdeverfahren, das nicht vom Baugesuchsteller selber, sondern von im\nBaubewilligungsverfahren unterlegenen Einsprechern ausgeht, ist der\nBaugesuchsteller notwendige Partei. Der Einbezug des Baugesuchstellers\nmittels blosser prozessualer Beiladung vermag hier nicht zu überzeugen. Die\nStellung des Baugesuchstellers als notwendige Partei hat Auswirkungen auf\ndie Entschädigungsfolgen. Unterliegt der Baugesuchsteller im\nBeschwerdeverfahren wird er als Partei entschädigungspflichtig. Anders als\nder Beigeladene hat er nicht die Möglichkeit, sich am Verfahren nicht zu\nbeteiligen und sich so dem Kostenrisiko zu entziehen.\n\nObergericht, 10. November 2017, OG V 17 36\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführer auf\nParteientschädigung im vorinstanzlichen Verwaltungsbeschwerdeverfahren.\n\na) Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführer hätten aufgrund des während des\nBeschwerdeverfahrens rechtskräftig bewilligten zweiten Baugesuchs das rechtserhebliche\nInteresse an einem Beschwerdeentscheid (zum ursprünglichen Baugesuch) verloren. Das\nVerfahren sei gegenstandslos geworden und deshalb abzuschreiben. Die\nGegenstandslosigkeit sei zwar von der Bauherrschaft (den Beschwerdegegnern) verursacht\nworden. Die Beschwerdegegner seien jedoch mangels Beteiligung am Verfahren nicht\nVerfahrenspartei. Werde das Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sei über die\nParteientschädigung aufgrund der abgeschätzten Prozessaussichten zu befinden. Die\nVorinstanz schätzt in der Folge die Prozessaussichten ab und kommt zum Schluss, dass die\nBeschwerdeführer mit ihren Anträgen unterlegen wären. Aufgrund dieser Einschätzung\nsprach die Vorinstanz den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu.\n\nb) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegner seien als\nBaugesuchsteller notwendigerweise Verfahrenspartei. Sie seien nicht bloss Dritte, denen\nRechte und Pflichten aus dem Verfahren hätten erwachsen können. Die Parteistellung könne\nnicht dadurch entfallen, dass die Baugesuchsteller erklärten, sich am Verfahren nicht\nbeteiligen zu wollen. Anders zu entscheiden hiesse, dass sich die Baugesuchsteller in jedem\nBeschwerdeverfahren, in dem es um den Bestand der erteilten Bewilligung gehe, von ihrem\nKostenrisiko befreien könnten. Da die Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren als\nPartei hätten gelten müssen, hätte entsprechend auch der Grundsatz gelten müssen, dass\ndiejenige Partei, welche die Gegenstandslosigkeit verursacht habe, die Kosten- und\nEntschädigungsfolgen tragen müsse.\n\nc) In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2017 zur vorliegenden\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde führt die Vorinstanz aus, es entspreche ihrer gängigen\nPraxis und auch derjenigen des Obergerichts, dass die Bauherrschaft, die sich auf\nAufforderung hin nicht am Beschwerdeverfahren beteilige, nicht als Verfahrenspartei\nbeziehungsweise nicht als unterliegender Privater im Sinne von Art. 37 Abs. 3 VRPV gelte.\n\nd) In ihrer Eingabe vom 8. Juni 2017 (Eingang Gerichtskanzlei: 10.08.2017) führen\ndie Beschwerdegegner aus, sie hätten sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt und\nkönnten insoweit nicht als unterliegende Private gelten. Nicht sie hätten das Baugesuch\n(recte: Verwaltungsbeschwerdeverfahren) sistiert und nicht sie hätten es abgeschrieben.\n\n"}