Die Vorinstanz hat somit nicht einen in rechtsverweigernder Weise unvollständigen Einspracheentscheid erlassen, sondern – wenn überhaupt – eine rechtsverweigernde Erstverfügung. Dagegen ist – wie dargelegt – die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und damit die Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Obergericht nicht zulässig. Es fehlt dem Obergericht in der vorliegenden Sache an der funktionellen Zuständigkeit. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung ist demnach nicht einzutreten.