d) Im konkreten Fall sprach die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. April 2017 gegen die Beschwerdeführerin eine ausländerrechtliche Verwarnung aus. Über den gestellten Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung befand sie nicht. Ob das Schreiben der Vorinstanz vom 21. April 2017 materiell als Verfügung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VRPV zu gelten hat, kann für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens offenbleiben. Jedenfalls aber müsste im Schreiben der Vorinstanz vom 21. April 2017 eine Erstverfügung erblickt werden. Die Verfügung wäre mit anderen Worten nicht letztinstanzlich und ist namentlich kein (beim Obergericht grundsätzlich anfechtbarer) Einspracheentscheid.