einer Verfügung. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung an das Obergericht ist mit anderen Worten nichts anderes als eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine – wenn auch fingierte – Verfügung. Da für Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung namentlich auch in Bezug auf die Sachentscheidungsvoraussetzungen die allgemeinen Verfahrensregeln gelten, muss es sich bei der verweigerten oder verzögerten Verfügung um eine beim Obergericht anfechtbare, mithin letztinstanzliche, Verfügung handeln (E. 1b hievor; vergleiche BGE 5A_393/2012 vom 13.08.2012 E. 1.2;