zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz (RB 1.4221; nachfolgend: Regl.) direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri anfechtbar. Gegen (Erst-)Verfügungen der Vor-instanz steht dagegen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht offen, weil eben das Einspracheverfahren erst durchlaufen werden muss (Art. 40 VRPV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Regl.). c) Da im Falle einer Rechtsverweigerung oder -verzögerung das Anfechtungsobjekt (Verfügung) naturgemäss fehlt, wird dieses per Gesetz fingiert. Nach Art. 3 Abs. 2 VRPV gilt als Verfügung auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern