b) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die Beschwerde an das Obergericht gegen eine letztinstanzliche Verfügung einer Verwaltungsbehörde (Art. 54 Abs. 1 VRPV). Sie ist gemäss Art. 54 Abs. 2 VRPV zulässig, gegen Verfügungen des Regierungsrates, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausschliesst oder anders regelt (lit. a) und gegen Verfügungen anderer Behörden, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug an das Obergericht ausdrücklich vorsieht (lit. b). Letzteres ist der Fall bei Einspracheentscheiden der Vorinstanz: Diese sind gemäss Art. 10 Abs. 2 Reglement zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz (RB 1.4221;