Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung hätte bei der vorgesetzten Behörde, im konkreten Fall beim Regierungsrat des Kantons Uri, eingereicht werden müssen. Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung und Weiterleitung an den Regierungsrat des Kantons Uri. Obergericht, 24. November 2017, OG V 17 33 Aus den Erwägungen: