Gegen verweigerte oder verzögerte Verfügungen, welche beim Obergericht nicht anfechtbar sind, steht die Beschwerde an das Obergericht wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung nicht offen. Im konkreten Fall richtete sich die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung gegen eine unvollständige Erstverfügung eines kantonalen Amtes. Dabei handelte es sich um eine beim Obergericht nicht anfechtbare Verfügung. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung hätte bei der vorgesetzten Behörde, im konkreten Fall beim Regierungsrat des Kantons Uri, eingereicht werden müssen.