Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung an das Obergericht ist damit nichts anderes als eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine – wenn auch fingierte – Verfügung. Da für Beschwerden wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung die allgemeinen Verfahrensregeln gelten, muss es sich bei der verweigerten oder verzögerten Verfügung um eine beim Obergericht anfechtbare, mithin letztinstanzliche, Verfügung handeln. Gegen verweigerte oder verzögerte Verfügungen, welche beim Obergericht nicht anfechtbar sind, steht die Beschwerde an das Obergericht wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung nicht offen.