Kantonales Verfahrensrecht. Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2, Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 83 Abs. 1 VRPV. Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung. Im Falle der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung wird das Anfechtungsobjekt per Gesetz fingiert: Nach dem anwendbaren Verfahrensrecht gilt als Verfügung auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung an das Obergericht ist damit nichts anderes als eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine – wenn auch fingierte – Verfügung.