{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-11-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-33_2017-11-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11857", "Checksum": "0fcdbcc4e9a53efba8bb806e857a93d9"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.11.2017 2017_OG V 17 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2, Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 83 Abs. 1 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:20", "Checksum": "758864826238826f6a7c2c0851a0ba2c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.11.2017 2017_OG V 17 33\nRegeste:\nKantonales Verfahrensrecht. Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2, Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 83 Abs. 1 VRPV. \n\n d) Im konkreten Fall sprach die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. April 2017\ngegen die Beschwerdeführerin eine ausländerrechtliche Verwarnung aus. Über den\ngestellten Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung befand sie\nnicht. Ob das Schreiben der Vorinstanz vom 21. April 2017 materiell als Verfügung im Sinne\nvon Art. 3 Abs. 1 VRPV zu gelten hat, kann für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens\noffenbleiben. Jedenfalls aber müsste im Schreiben der Vorinstanz vom 21. April 2017 eine\nErstverfügung erblickt werden. Die Verfügung wäre mit anderen Worten nicht letztinstanzlich\nund ist namentlich kein (beim Obergericht grundsätzlich anfechtbarer) Einspracheentscheid.\nDie Vorinstanz hat somit nicht einen in rechtsverweigernder Weise unvollständigen\nEinspracheentscheid erlassen, sondern – wenn überhaupt – eine rechtsverweigernde\nErstverfügung. Dagegen ist – wie dargelegt – die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und damit\ndie Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Obergericht nicht zulässig. Es fehlt dem\nObergericht in der vorliegenden Sache an der funktionellen Zuständigkeit. Auf die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung ist\ndemnach nicht einzutreten.\n\n2. Eingaben an eine unzuständige Behörde sind, unter Mitteilung an den Absender,\nvon Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Art. 5 Abs. 2 VRPV). Gemäss\nArt. 83 Abs. 1 VRPV kann bei der vorgesetzten Behörde jederzeit Beschwerde geführt\nwerden, wenn der Erlass einer Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert wird.\nDas Gericht versteht «vorgesetzte Behörde» im Sinne von «Aufsichtsbehörde» (Entscheide\nObergericht des Kantons Uri vom 26.08.2016, OG V 15 44, E. 3b, vom 04.04.2007, OG V 06\n45, E. 1a). Aufsichtsbehörde über die Vorinstanz ist der Regierungsrat des Kantons Uri (Art.\n4 Abs. 3 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit\n[Organisationsverordnung, RB 2.3321]). Die Beschwerde nach Art. 83 Abs. 1 VRPV ist dabei\naber ein formelles Rechtsmittel und nicht «bloss» eine Aufsichtsbeschwerde (Entscheid\nObergericht des Kantons Uri vom 24.07.1996, OG AK-2/96, publ. in Rechenschaftsbericht\nüber die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1994 und 1995, Nr. 17 S. 50 E. 1). Die\nVorschriften über die Verwaltungsbeschwerde und die allgemeinen\nVerfahrensbestimmungen sind sinngemäss anzuwenden (Art. 83 Abs. 2 VRPV). In\nAnbetracht dieser Überlegungen ist die Sache zur weiteren Behandlung an den\nRegierungsrat des Kantons Uri zu überweisen.\n"}