{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-11-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-33_2017-11-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11857", "Checksum": "0fcdbcc4e9a53efba8bb806e857a93d9"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.11.2017 2017_OG V 17 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2, Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 83 Abs. 1 VRPV. 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Da für Beschwerden wegen Rechtsverweigerung\nbeziehungsweise Rechtsverzögerung die allgemeinen Verfahrensregeln gelten,\nmuss es sich bei der verweigerten oder verzögerten Verfügung um eine beim\nObergericht anfechtbare, mithin letztinstanzliche, Verfügung handeln. Gegen\nverweigerte oder verzögerte Verfügungen, welche beim Obergericht nicht\nanfechtbar sind, steht die Beschwerde an das Obergericht wegen\nRechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung nicht offen. Im\nkonkreten Fall richtete sich die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung\nbeziehungsweise Rechtsverzögerung gegen eine unvollständige Erstverfügung\neines kantonalen Amtes. Dabei handelte es sich um eine beim Obergericht\nnicht anfechtbare Verfügung. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung\nbeziehungsweise Rechtsverzögerung hätte bei der vorgesetzten Behörde, im\nkonkreten Fall beim Regierungsrat des Kantons Uri, eingereicht werden\nmüssen. Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen\nRechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung und Weiterleitung\nan den Regierungsrat des Kantons Uri.\n\nObergericht, 24. November 2017, OG V 17 33\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) Bevor die Beschwerdesache in materieller Hinsicht geprüft werden kann, muss\nfestgestellt sein, dass sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen – auch\nProzessvoraussetzungen genannt – vorliegen (Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.],\nKommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014,\nVorbem. zu §§ 19 - 28a N. 50). Ob die Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind,\nist als Rechtsfrage von der entscheidenden Instanz von Amtes wegen zu untersuchen (Fritz\nGygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73).\n\nb) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die Beschwerde an das Obergericht\ngegen eine letztinstanzliche Verfügung einer Verwaltungsbehörde (Art. 54 Abs. 1 VRPV). Sie\nist gemäss Art. 54 Abs. 2 VRPV zulässig, gegen Verfügungen des Regierungsrates, soweit\ndie Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausschliesst oder anders regelt (lit. a) und gegen\nVerfügungen anderer Behörden, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug an das\nObergericht ausdrücklich vorsieht (lit. b). Letzteres ist der Fall bei Einspracheentscheiden der\nVorinstanz: Diese sind gemäss Art. 10 Abs. 2 Reglement zum Bundesgesetz über Aufenthalt\nund Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz (RB 1.4221; nachfolgend: Regl.)\ndirekt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri anfechtbar.\nGegen (Erst-)Verfügungen der Vor-instanz steht dagegen die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde nicht offen, weil eben das Einspracheverfahren erst\ndurchlaufen werden muss (Art. 40 VRPV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Regl.).\nc) Da im Falle einer Rechtsverweigerung oder -verzögerung das\nAnfechtungsobjekt (Verfügung) naturgemäss fehlt, wird dieses per Gesetz fingiert. Nach Art.\n3 Abs. 2 VRPV gilt als Verfügung auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern\neiner Verfügung. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung an das\nObergericht ist mit anderen Worten nichts anderes als eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde\ngegen eine – wenn auch fingierte – Verfügung. Da für Beschwerden wegen\nRechtsverweigerung oder -verzögerung namentlich auch in Bezug auf die\nSachentscheidungsvoraussetzungen die allgemeinen Verfahrensregeln gelten, muss es sich\nbei der verweigerten oder verzögerten Verfügung um eine beim Obergericht anfechtbare,\nmithin letztinstanzliche, Verfügung handeln (E. 1b hievor; vergleiche BGE 5A_393/2012 vom\n13.08.2012 E. 1.2; Bosshart/Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum\nVerwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 19 N. 44).\nGegen verweigerte oder verzögerte Verfügungen, welche beim Obergericht nicht anfechtbar\nsind, steht die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde an das\nObergericht mit anderen Worten nicht offen.\n\n"}