5. Der rechtlich erhebliche Sachverhalt erscheint als genügend abgeklärt und das Gericht kam in antizipierter Beweiswürdigung zur Auffassung, weitere Beweisvorkehren würden an der Würdigung des Sachverhalts nichts mehr ändern. Auf weitere Beweiserhebungen wird demzufolge verzichtet. 6. Gesagtes erhellt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde – bei allem Verständnis für die schwierige Situation der Beschwerdeführer – abzuweisen ist.